Berechnung verstehen

Vier Schritte.
Ein Zahlbetrag.

Die Tabelle liefert einen Ausgangspunkt. Die individuelle Leistungsfähigkeit bleibt eine gesonderte Prüfung.

01 / EINKOMMEN

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen.

Vom durchschnittlichen Nettoeinkommen können je nach Fall unterhaltsrechtlich anerkannte Positionen abzuziehen oder weitere Einkünfte hinzuzurechnen sein. Das ist nicht zwingend derselbe Betrag wie auf einer einzelnen Gehaltsabrechnung. Bei Selbstständigen wird häufig ein längerer Zeitraum betrachtet.

02 / EINSTUFUNG

15 Gruppen, bezogen auf zwei Berechtigte.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 reicht bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 11.200 Euro. Sie geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine niedrigere oder höhere Einstufung angemessen sein; das geschieht nicht automatisch.

03 / ALTER

Vier Altersstufen bestimmen den Bedarf.

Für Minderjährige gelten die Stufen 0 bis 5, 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahre. Ab Beginn des Monats, in dem das Kind das jeweilige Lebensjahr vollendet, gilt nach § 1612a BGB die höhere Altersstufe. Für volljährige Kinder im elterlichen Haushalt gilt die vierte Tabellenspalte.

04 / KINDERGELD

Aus Bedarf wird Zahlbetrag.

2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind. Nach § 1612b BGB wird es bei einem minderjährigen, vom anderen Elternteil betreuten Kind zur Hälfte, also mit 129,50 Euro, angerechnet. Bei Volljährigen wird es grundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt.

05 / LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Selbstbehalt und Mangelfall beachten.

Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern nennt die Tabelle 2026 einen notwendigen Eigenbedarf von 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen nicht, kann eine Mangelfallberechnung nötig sein. Der Rechner kürzt den Tabellenbetrag nicht automatisch.

06 / NICHT ENTHALTEN

Einzelfälle brauchen eine eigene Prüfung.

Der Rechner bildet weder Ehegattenunterhalt noch Elternunterhalt ab. Auch Wechselmodell, Mehr- und Sonderbedarf, Krankenversicherung, Ausbildungsvergütung, eigenes Kindeseinkommen, Rückstände und die Haftungsquote beider Eltern bei Volljährigen sind nicht Teil der Schätzung.